10 Apr Stromspeicher – Förderung 2024
Stromspeicher – Förderprogramm ab 10.04.2024
Für Errichtung und Nachrüstung von elektrischen Stromspeicher-Anlagen
Gefördert werden sowohl neu installierte Stromspeicher (rückwirkend ab dem 01.01.2024) als auch die Erweiterung von bestehenden Stromspeicher-Anlagen bis zu einer nutzbaren Speicherkapazität von 50 kWh.
Voraussetzung ist, dass diese zur Speicherung von Strom aus bereits bestehenden Stromerzeugungsanlagen auf Basis erneuerbarer Quellen dienen.
Die neu errichtete Mindestgröße des Speichers muss mindestens 4 kWh nutzbare Stromspeicherkapazität, sowie mindestens 0,5 kWh nutzbare Speicherkapazität pro kWp-Photovoltaik-Leistung aufweisen.
Die Größe ist unbegrenzt, jedoch werden maximal 50 kWh nutzbare Speicherkapazität gefördert.
Die Förderpauschale beträgt 200 Euro/kWh nutzbarer Speicherkapazität.
Eine Kombination mit Landes- sowie Gemeindeförderungen ist möglich.
Eine Kombination mit der Umsatzsteuerbefreiung 1994, §28, Abs 62 ist ausgeschlossen.
DAS FÖRDERBUDGET WURDE ENDE APRIL 2024 ZUR GÄNZE AUSGESCHÖPFT